Öffentliche Parkplätze besser nutzen – Schulparkplätze an der Eversbuschstraße für Friedhofsbesucher zugänglich?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei) vom 4.10.20
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Auf Ihre Anfrage vom 4.10.2019 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Mit den knappen Parkplatzressourcen in der Stadt soll zum Wohle aller umgegangen werden. Im Gesundheitsausschuss wurde im Mai 2019 beraten, ob für mobilitätseingeschränkte und/oder ältere Friedhofsbesucher der Parkplatz der Grundschule an der Eversbuschstraße 182 nach Unterrichtsschluss und an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden kann.
Außerhalb der Schulzeiten finden z.B. am Wochenende Fremdbelegungen durch Vereine statt, denen diese Parkplätze zur Verfügung gestellt werden.
Warum dann nicht auch für Allacher Bürgerinnen und Bürger? Das Referat für Gesundheit und Umwelt kam einer Bitte des Ausschusses nach und holte beim Referat für Bildung und Sport eine Stellungnahme ein, die seit 5.9.2019 vorliegt. Das Referat für Bildung und Sport lehnt den von Allacher Bürgerinnen und Bürgern geäußerten Wunsch, ihren ‚privaten‘ Schulparkplatz zur Verfügung zu stellen, mit folgender Begründung ab:
‚Somit steht dem durchaus verständlichen Wunsch der Friedhofs- und Kirchenbesucher, in unmittelbarer Nähe über einen Parkplatz zu verfügen, der Wunsch der Lehrer, Eltern und Kinder nach einem sauberen, sicheren und organisatorisch funktionierenden Schulgrundstück entgegen, der sicherlich auch berechtigt ist, zumal Lehrkräfte durchaus auch von außerhalb des Ortsteils die Grundschule an der Eversbuschstraße anfahren.‘“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wem gehören die städtischen Schulparkplätze, sind diese privat oder öffentlicher Raum?
Antwort:
Die Schulfläche inklusive der Schulparkplätze sind Teil der öffentlichen Einrichtung „Schule“, die diesem Zweck gewidmet ist. Dies stellt auch den Nutzungsrahmen dieser öffentlichen Einrichtung dar und begründet somit einen Anspruch auf Nutzung durch diesen Personenkreis, der sog. Schulfamilie.
Frage 2:
Wer innerhalb der Stadtverwaltung entscheidet über die Nutzung des privaten oder öffentlichen Parkplatzes auf den städtischen Schulgeländen und nach welchen Kriterien.
Antwort:
Mit der Verwaltung der Schulimmobilien und Schulgrundstücke wurde das Referat für Bildung und Sport, Zentrales Immobilienmanagement beauftragt. Die Verwaltung orientiert sich am gegebenen rechtlichen Rahmen und den Entscheidungen der kommunalen Gremien.
In diesem Fall orientiert sich die Nutzung der Schulimmobilie am hauptsächlichen Nutzungs- bzw. Widmungszweck „Schule“ und den sonstigen zugelassen Nutzungen im Rahmen der städtischen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben, wie beispielsweise Förderung des Breitensports, worin sich somit auch die Nutzungsbegrenzungen finden.
Frage 3:
Welche Notwendigkeiten bestehen, dass Lehrerinnen und Lehrer mit dem PKW zur Arbeit fahren?
Antwort:
Gemäß der Stellplatzsatzung der LH München sind beim Neubau eines Gebäudes Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Diese Verfügung beruht auf stadt- und verkehrsplanerischen Überlegungen der Landeshauptstadt München.
Insofern stehen die Parkplätze dem betrieblichen Zu- und Abgangsverkehr dieser Einrichtung zur Verfügung.
Ein Anspruch der Lehrerinnen und Lehrer auf einen Parkplatz besteht jedoch nicht.
Die Notwendigkeit, einen vorhandenen Stellplatz im Rahmen der gegebenen Kapazitäten und entsprechend dem zugeordneten Zweck zu verwenden, ist der Nutzungsmöglichkeit und der zur Verfügung gestellten Ressource immanent.