Schutz für Erzieherinnen und Kinder – keine Klarsichtmasken in städtischen Kitas!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 9.12.2020
Antwort Referat für Bildung und Sport:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 9.12.2020 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, das Referat für Bildung und Sport solle darauf hinwirken, dass an städtischen Kindertageseinrichtungen keine sogenannten Klarsichtmasken getragen werden dürfen. Das Personal müsse einen sicheren Mund-Nasen-Schutz, mindestens jedoch eine sogenannte Alltagsmaske, tragen. Nach Möglichkeit sollten von der Landeshauptstadt München FFP2-Masken ausgegeben werden
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Dem Referat für Bildung und Sport ist bewusst, dass in dieser Krisenzeit für Kinder, Familien und Beschäftigte viele Herausforderungen bestehen. Es wurde und wird auch weiterhin alles nur Mögliche für den Gesundheitsschutz getan und stets stehen die Interessen der Kinder und Familien und auch der Beschäftigten an den Kindertageseinrichtungen im Fokus. Dazu gehört auch, alle Maßnahmen ernstzunehmen, die einer weiteren Ausbreitung des Virus entgegen
wirken, und möglichst viel Schutz für alle Beteilig-
ten herzustellen.
In enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt, dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement – Fachberatung sowie dem Betriebsärztlichen Dienst und dem Fachdienst für Arbeitssicherheit wurden und werden alle bestehenden Hygienevorgaben laufend überprüft und ggf. angepasst. Die erweiterten Vorgaben zum Infektionsschutz in der Pandemie wurden umgesetzt und die erforderliche Ausstattung zur Verfügung gestellt, z.B. Gesichtsmasken, Plexiglasscheiben, Reinigungs-/Desinfektionsmittel etc.Auch die Informationen zum sachlichen Gebrauch sowie zum pädagogischen Umgang wurden vermittelt.
Die geltenden Regeln sind in der jeweils aktuellen Fassung von „Fragen und Antworten zum Thema Corona in den städtischen Kindertageseinrichtungen (FAQ)“ beschrieben. Die FAQ werden auf der Grundlage der aktuellen Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales sowie der aktuellen Dienstanweisung zum Schutz vor Covid-19 des Personal- und Organisationsreferates laufend aktualisiert und per E-Mail an alle Leitungen der Kindertageseinrichtungen des Städtischen Trägers kommuniziert. Seit 13.7.2020 sind diese FAQ umbenannt in „Regelungen (inklusive Hygienekonzept) zum Thema Corona in den städtischen Kindertageseinrichtungen“ und für verpflichtend erklärt worden.
Das Personal an städtischen Kindertageseinrichtungen ist angehalten, sich in der Zeit der Corona-Pandemie streng an diese Vorgaben zu halten.
Hier die maßgeblichen Auszüge aus den Regelungen zur Maskenpflicht:
Hinweise zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) sind textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. Sie sind weder ein Medizinprodukt (wie medizinischer Mund-Nasen-Schutz) noch ein Teil der persönlichen Schutzausrüstung (wie FFP2/FFP3 Masken).
MNB können die Infektionsgefahr verringern und helfen dabei, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 (COVID-19) zu verlangsamen. Sie dienen dem Fremdschutz. Der Stoff für MNB sollte möglichst dicht sein, aus 100% Baumwolle bestehen und täglich gewaschen (mindestens 60 Grad) werden. Dabei sind sogenannte Alltagsmasken zulässig.
Das Tragen von Klarsichtmasken, auch wenn sie eng anliegen, sowie Gesichtsvisieren/-schilden (face-shields) ist als Ersatz für eine textile Mund-Nasen-Bedeckung nicht ausreichend.
Bei Tätigkeiten, bei denen sich das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen der Beschäftigten nicht umsetzen lässt oder andere Gefährdungen höher bewertet werden als die durch Corona bedingten Infektionsgefahren, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin oder Betriebsarzt Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. In diesen Fällen können Visiermasken/Gesichtsschilde ausnahmsweise zugelassen werden.Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von MNB die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die Selbst-Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 Meter, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung nicht ersetzen kann. Diese zentralen Schutzmaßnahmen müssen also weiterhin strikt eingehalten werden.
Hierzu kann ich Ihnen außerdem mitteilen, dass das Gesundheitsreferat in Abstimmung mit dem Fachdienst für Arbeitssicherheit die im Alltag bekannten Klarsichtmasken aus festem Plastik, die nach unten hin geöffnet sind, für die Kindertagesbetreuung ablehnt und diese daher in den städtischen Kindertageseinrichtungen nicht eingesetzt werden.
Zum Umgang mit besonders schutzwürdigen Mitarbeitenden äußern sich die Regelungen des städtischen Trägers verbindlich wie folgt:
Beschäftigte mit erhöhtem Gesundheitsrisiko:
Beschäftigte, denen eine Ärztin oder ein Arzt ein höheres Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf bestätigt hat und die nicht von zu Hause aus arbeiten können, sollen in Rücksprache mit der oder dem behandelnden Ärztin/Arzt die erforderlichen Maßnahmen abstimmen (beispielsweise FFP2-Maske). Es ist eine fachärztliche Bescheinigung über die Einschränkungen vorzulegen.
Überdies stellt der jüngste, vom 10.12.2020 datierende Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales klar, dass nunmehr angesichts einer angepassten infektionsschutzfachlichen Bewertung der Eignung verschiedener Mund-Nase-Bedeckungen durch das Robert-Koch-Institut und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der sich das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege angeschlossen hat, auch in der Kindertagesbetreuung nur noch eng anliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barrieren als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollen.
Ich gehe davon aus, dass wir mit dem geschilderten Vorgehen Ihrem Antrag entsprechen, und versichere Ihnen, dass das Referat für Bildung und Sport in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsreferat, dem Betriebs- ärztlichen Dienst und dem Fachdienst für Arbeitssicherheit nur Maßnahmen für die Mitarbeitenden zulässt, die sowohl für diese als auch für die Kinder einen möglichst umfassenden Schutz bieten.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.