Stadt unterstützt die Ziele des Volksbegehrens „6 Jahre Mietenstopp“ Archiv
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Rathaus Umschau 49 / 2020, veröffentlicht am 12.03.2020
Die Landeshauptstadt München unterstützt die Ziele des Volksbegehrens „6 Jahre Mietenstopp“. Das hat der Sozialausschuss des Stadtrats jetzt bekräftigt und Oberbürgermeister Dieter Reiter gebeten, sich mit dem Appell an den Freistaat zu wenden, die gesetzlichen Grundlagen für einen Mietenstopp im Sinne des Volksbegehrens „6 Jahre Mietenstopp“ zu schaffen.
Oberbürgermeister Dieter Reiter: „Da weder der Bund noch der Freistaat Bayern die dringend notwendigen Reformen in zufriedenstellender Weise auf den Weg bringen, habe ich bereits für den städtischen Wohnungsbestand die wenigen rechtlichen Möglichkeiten für einen Mietenstopp ausgeschöpft. Ich unterstütze ausdrücklich das Volksbegehren, das ich selbst auch bereits unterzeichnet habe, weil es den Mieterinnen und Mietern nicht nur eine Verschnaufpause verschafft, sondern auch ein wichtiges Signal an die Entscheidungsträger in Bund und Freistaat ist.“ Die zentralen Forderungen des Volksbegehrens sind:
- Sechs Jahre lang keine Mieterhöhungen bei laufenden Mietverhältnissen – auch bei Staffel- und Indexmietverträgen
- Ausgenommen sind Mieten in Neubauten, da Investitionen nicht gebremst werden sollen.
- Bei Wiedervermietungen und nach Modernisierungen soll maximal noch die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen.
- Spielraum für faire Vermieterinnen und Vermieter: Mieterhöhung bis 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Darüber hinaus fordert die Landeshauptstadt München weiterhin vom Bund, alle gesetzgeberischen Möglichkeiten auszuschöpfen und gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die den Mieterinnen und Mietern nachhaltig bezahlbaren Wohnraum ermöglichen.
Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Dazu gehören der Neubau, die Einbeziehung von Bestandsmieten und gefördertem Wohnraum in den Mietspiegel sowie eine Bodenrechtsreform. Genossenschaften müssen gefördert und staatliche Wohnbauprogramme verstärkt werden. Den Kommunen muss im Bereich des Zweckentfremdungs- und Erhaltungssatzungsrechts eine weitergehende regulatorische Kompetenz gegeben werden.“