Die Landeshauptstadt München wird Vorbild bei der Covidtestung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Antrag Stadtrats-Mitglieder Heike Kainz und Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 14.4.2021
Antwort Personal- und Organisationsreferent Dr. Alexander Dietrich:
In Ihrem Antrag vom 14.4.2021 baten Sie darum, dass die Landeshauptstadt München unverzüglich all ihren Beschäftigten mindestens einen, in Bereichen besonderer Gefährdung, zwei Corona-Selbsttest pro Woche anbietet.
Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen mit, dass Ihrem Anliegen bereits durch die dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO und § 25 GeschO vom 16.4.2021 „Beschaffung von Selbsttests für alle Beschäftigten der Landeshauptstadt München“ entsprochen wurde (siehe Anlage). Diese wurde der Vollversammlung vom 5.5.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 03241) bekanntgegeben.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert und dahingehend ergänzt, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, in ihren Betrieben allen Mitarbeiter*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Das bedeutet, dass diesen Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Selbsttest angeboten wird (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Mit Gültigkeit der Corona-ArbSchV zum 20. bzw. 22.4.2021 entsteht eine gesetzliche Verpflichtung für die LHM zur sofortigen Umsetzung.
Aufgrund der Kurzfristigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung regelmäßiger Selbst- bzw. Schnelltests durch die Arbeitgeber musste die Beschaffung per dringlicher Anordnung erfolgen. In dieser wurde – entgegen der jetzt gültigen Regelungen – noch davon ausgegangen, dass Beschäftigten grundsätzlich nur einmal bzw. bei besonderer Gefährdung zweimal pro Woche entsprechende Tests angeboten werden müssen. Die Beschaffung der Tests erfolgt bedarfsgerecht, sodass wir entsprechende Anfragen seitens der Beschäftigten bisher gut bedienen können.Die LHM erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag als Arbeitgeberin und gewährt gleichzeitig den Schutz der Beschäftigten sowie die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.