Massenhafter Verstoß gegen die PlakatierungsV – Ehrenerklärung jetzt unterzeichnen!
Antrag Stadträtin Marie Burneleit (Die PARTEI) vom 25.8.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Sie beantragen, dass das Kreisverwaltungsreferat die politischen Parteien, die nachhaltig gegen die Plakatierungsverordnung verstoßen, kontaktieren und auffordern soll, diese Plakate zu entfernen und ggf. Bußgelder verhängen. Zudem sollen die Parteien, die zur Bundestagswahl 2021 und folgenden Wahlen kandidieren, eine Ehrenerklärung unterzeichnen, dass die Plakatierungsverordnung eingehalten wird.
Als Begründung hierzu führen Sie insbesondere aus:
„In der Landeshauptstadt München gibt es Regeln, wie Plakate im öffentlichen Straßenbild aufgestellt werden dürfen.
Dies dient zu einem der Verkehrssicherheit, aber zudem auch der Chancengleichheit unter den politischen Parteien. Es gibt aber auch politischen Parteien, die gegen § 2 (2) in Kombination mit § 2 (3) und § 6 Unterpunkt 5 der PlakatV verstoßen, weil sie konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstal- tungsplakatierungen für Wahlen reservieren und somit hundertfach eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit begehen.
Vorschlag Ehrenerklärung PlakatierungsV
Hiermit erkläre ich als Bundestagsdirektwahlkanidatin/politische Partei, die am Bundestagswahlkampf 2021 in Bayern teilnimmt und in München plakatiert, dass im Jahr 2021 nicht konkrete Örtlichkeiten nach einer Veranstaltungsankündigung dazu genutzt habe, um politische Plakate für die Bundestagswahl 2021 zu plakatieren.“
Der Inhalt des Antrags betrifft den Vollzug der Plakatierungsverordnung und damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 25.8.2021 teile ich Ihnen in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister Folgendes mit:
Die Vorgaben zu Wahlplakatierungen sind in der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) geregelt. Gemäß § 2 Abs.1 Plakatierungsverordnung dürfen Parteien,Wählergruppen und Kandidat*innen vor Wahlen plakatieren, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Im Vorfeld der Bundestagswahl hat das Kreisverwaltungsreferat Erlaubnisse für insgesamt fast 50.000 Plakate im gesamten Stadtgebiet erteilt. Bis zum 10.10.2021 (vierzehnter Tag nach dem Tag der Wahl gemäß § 2 Abs. 1 PlakatierungsV) mussten die Plakate wieder abgebaut und vollständig aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden.
Aufgrund eigener Ermittlungen sowie Mitteilungen der Polizei, von Parteien sowie von Bürger*innen wurde im Rahmen des Bundestagswahlkampfs eine Vielzahl von nachweisbaren Verstößen gegen die Festsetzungen der erteilten Plakatierungserlaubnisse festgestellt:
Die meisten Auflagenverstöße betrafen die Vorgabe des direkten Bodenkontakts gem. § 2 Abs.5 der Plakatierungsverordnung sowie das Verbot der Baumberührung durch die Plakate bzw. Plakatständer. Aber auch andere Verstöße in Bezug auf die Anbringungshöhe, das Anbringungsverbot an Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs sowie die Einhaltung der Vorgaben zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit bei den Standorten der Plakate waren zu verzeichnen. Bei den Plakatierungen zur Bundestagswahl 2021 kam es grundsätzlich aber nicht zu einer höheren Anzahl von Auflagenverstößen als bei den Wahlen in der Vergangenheit.
Bei der Einleitung entsprechender Maßnahmen werden stets die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit beachtet. So genügt in einer Vielzahl von Fällen bereits eine Änderung der Positionierung oder des Standorts des jeweiligen Plakats. In einem Fall musste aber aufgrund der fortgesetzten Plakatierung ohne Erlaubnis – trotz schriftlicher Aufforderung zur Antragstellung – ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. In einem weiteren Einzelfall musste zudem ein nicht zuordenbarer Plakatständer, der direkten Kontakt zu einem Baum hatte, vom Straßenunterhaltsbezirk des Baureferats entfernt werden.
Konkrete Erkenntnisse über gemäß § 2 Abs.4 Satz 2 Plakatierungsverordnung unerlaubte Vorreservierungen von Örtlichkeiten für Wahlplakatierungen durch Plakate für politische Veranstaltungen liegen dem Kreisverwaltungsreferat nicht vor. Bei Plakatierungen außerhalb von Wahlkampfzeiten dürfen Plakate an einem Standort für maximal sechs Wochen angebracht werden. Das Nachplakatieren mit neuen Plakaten für weitere Veranstaltungen ist innerhalb dieses Zeitraums möglich. Nachplakatierungen dürfen aber nur dann erfolgen, wenn jeweils vorher eine weitere Erlaubnis eingeholt wird.Im Falle einer Veranstaltungsplakatierung mit unmittelbar danach anschlie-ßender Wahl, müssen die Plakatstandorte für die Wahl jedoch zwingend gewechselt werden. Da jedoch bei der Beantragung der Erlaubnis nur konkrete Stückzahlen und keine Standorte benannt werden müssen, ist die Feststellung einer unzulässigen Nachplakatierung – auch aufgrund des enormen Plakataufkommens – in der Praxis nicht möglich.
Alle politischen Parteien, Wählergruppen oder Aktionsbündnisse müssen sich an die Regeln der Plakatierungsverordnung halten. Eine Ehrenerklärung von Bundestagsdirektwahlkanidat*innen oder Parteien zu fordern, würde keine über die Plakatierungsverordnung hinausgehende Rechtssicherheit schaffen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.