Gemeindeordnung fit für die Digitalisierung machen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Nikolaus Gradl, Anne Hübner, Lars Mentrup, Felix Sproll, Micky Wenngatz (SPD/Volt-Fraktion) und Beppo Brem, Judith Greif, Julia Post, Dr. Florian Roth, Sibylle Stöhr, David Süß (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 15.6.2021
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
In Ihrem Antrag baten Sie um Folgendes:
„Der Oberbürgermeister wird gebeten, den Appell an den Landesgesetzgeber zu richten, dass die Gemeindeordnung für die Aufgaben der Digitalisierung fit gemacht werden muss. Insbesondere ist die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) als gleichwertig zur manuellen Unterschrift zu verankern.“
In Ihrer Begründung führen Sie aus, dass der Wegfall der manuellen Unterschrifterfordernis und stattdessen die Einführung der Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur als gleichwertige Signaturlösung entscheidend für die weitere Digitalisierung zum Beispiel der Aufgaben der Vergabestellen sei.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Wie Sie wissen, ist mir die Digitalisierung ein großes Anliegen, weshalb ich mit Spannung den Entwurf des sich inzwischen in der Abstimmung befindlichen Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) abgewartet habe, das auch in Bezug auf die Schriftform einige Erleichterungen enthält.
So soll das Bayernportal u.a. den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, ihre Verwaltungsleistungen digital und mit einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg anzubieten. Die Nutzer*innen erhalten dabei die Möglichkeit, sich über das nach § 87a Abs. 6 AO in der Steuerverwaltung eingesetzte sichere ELSTER Verfahren zu identifizieren und zu authentifizieren, welches künftig nach Art. 31 BayDiG auch eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform ersetzen kann. Damit soll das ELSTER-Verfahren in Bayern auf landesrechtlicher Ebene auch außerhalb der Steuer als Authentifizierungsmittel und zusätzlich auch als Schriftformersatz zugelassen werden.Um eine elektronische Kommunikation einfacher zu ermöglichen, soll bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen bzw. für den Zuschlag als Abschluss eines Vergabeverfahrens künftig die Textform nach § 126b BGB genügen.
Dementsprechend soll in Art. 38 Abs. 2 GO folgender Satz 4 angefügt werden:
„Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.“
Das Genügen der Textform bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, also beim Abschluss des Vertrages, stellt für die Vergabestelle eine enorme Erleichterung dar, da somit kein Ausdruck und eigenhändiges Unterschreiben des Zuschlagsschreibens mehr erforderlich ist. Insofern ist der diesbezügliche Regelungsgehalt des geplanten Bayerischen Digitalgesetzes ausdrücklich zu begrüßen und bedarf keines weiteren Appells an den Landesgesetzgeber.
Einen Regelungsbedarf sehe ich allerdings noch im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens. Hier schreibt Bayern als eines der wenigen Bundesländer immer noch eine qualifizierte bzw. als Erleichterung davon eine fortgeschrittene elektronische Signatur vor. Zwar ermöglicht das im Entwurf vorliegende Bayerische Digitalgesetz vorübergehende Experimentierklauseln (Art. 52 S. 1 Nr. 3 BayDiG im Entwurf) und stellt Verordnungsermächtigungen (Art. 53 BayDiG im Entwurf) für die Staatsregierung zur Verfügung. Es enthält aber keine konkrete und unmittelbare Anpassung der Vorschriften im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Aus diesem Grund habe ich mich mit Schreiben vom 18.11.2021 an den Herrn Ministerpräsidenten gewandt und diesen anlässlich des sich in der Abstimmung befindlichen Bayerischen Digitalgesetzes gebeten zu überprüfen, unter welchen Bedingungen auf eine explizite Signatur (sei es manuell, qualifiziert elektronisch oder auch fortgeschritten elektronisch) generell und insbesondere im Bereich des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verzichtet werden kann.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Die Anlage kann abegerufen werden unter: https://ris.muenchen.de/risi/antrag/detail/6649778?dokument=v6933436