Obststand an der Cosimastraße erhalten
Dringlichkeitsantrag Stadträte Fabian Ewald und Jens Luther (CSU-Fraktion) vom 10.8.2021
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Im Rahmen Ihres Antrages vom 10.8.2021 fordern Sie die Landeshauptstadt München auf, alle erdenklichen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Mittel zu ergreifen, damit der Obst- und Gemüsestand an der Cosimastraße, Ecke Englschalkinger Straße erhalten bleiben kann. Dabei ist insbesondere auch das Mittel der Befreiung nach § 31 BauGB zu prüfen. Die bereits ausgefertigte Beseitigungsverfügung wird bis zur Klärung der Angelegenheit widerrufen. Über die Ergebnisse der Prüfung wird dem Stadtrat baldmöglich berichtet.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil hier der Vollzug des Baugesetzbuches maßgebend ist. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, wird für das ohne Genehmigung errichtete Ladengeschäft an der Cosimastraße eine einvernehmliche Lösung anstreben, so dass der dort vorhandene Obst- und Gemüsestand erhalten werden kann. Somit kann die Betreiberin den Obst- und Gemüseladen auf jeden Fall bis zu ihrem Renteneintrittsalter weiterführen.
Im Juli 2021 hatte die Lokalbaukommission aufgrund einer Beschwerde aus der Anwohnerschaft Anordnungen mit dem Ziel der Beseitigung des Ladengeschäfts erlassen, nachdem eine zuvor erfolgte Anhörung der Eigentümerin des Grundstücks und der Betreiberin zur Klärung des Sachverhalts zu keiner Lösung geführt hatte. Die Lokalbaukommission sucht bei Beseitigungsverfahren oder Nutzungsuntersagungen stets nach Lösungen, die zu einer Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände führen und für die Betroffenen möglichst verträglich sind. Deshalb hatte Sie auch im vorliegenden Fall nochmals Gespräche geführt.
Die in diesem Zusammenhang erfolgten Klärungen haben nunmehr dazu geführt, dass seitens der Lokalbaukommission eine Genehmigung desKiosks in Aussicht gestellt werden kann. Dies setzt einen entsprechenden Bauantrag voraus, der rechtzeitig vor dem Renteneintritt der derzeitigen Pächterin gestellt werden sollte. Eine hierfür erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan ist im Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung möglich.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.