Städtische Abschlussprüfungen verschieben oder virtuell abhalten – Corona-Dienstverordnung gilt für alle!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 3.12.2021
Antwort Personal- und Organisationsreferat:
In Ihrem Antrag fordern Sie, „…dass die Mitte Dezember anstehenden Prüfungen der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) für die Beamtenanwärter:innen der 2. Qualifikationsebene der Landeshauptstadt München ins neue Jahr verschoben werden. Dadurch soll den erschwerten Bedin- gungen der Prüfungsvorbereitung und der derzeitigen Infektionslage Rechnung getragen werden.
Sollte eine Verschiebung nicht möglich sein, soll geprüft werden, ob die Prüfungen virtuell abgehalten werden können oder in Kleingruppen in sehr großen Räumen mit Belüftungsanlagen und viel Abstand zwischen den Teilnehmer*innen.“
Nach § 60 Absatz 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Erledigung nach Artikel 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag können wir Ihnen jedoch Folgendes mitteilen:
Die Nachwuchskräfte sind während der Fachlehrgänge der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) zur theoretischen Ausbildung zugewiesen. Alle Entscheidungen über die theoretische Ausbildung sowie Leistungsnachweise und Prüfungen obliegen in dieser Zeit der BVS.
Trotzdem kann ich Ihnen versichern, dass die Ausbildungsabteilung des Personal- und Organisationsreferates sich stets um die Belange und Probleme unserer Nachwuchskräfte kümmert. Selbstverständlich werden auch die pandemiebedingten Sorgen aller Nachwuchskräfte von den hauptamtlichen Ausbilder*innen und allen Mitarbeiter*innen der Ausbildungsabteilung sehr ernst genommen. Jederzeit können sich die Nachwuchskräfte mit ihren Anliegen an die Ausbildungsabteilung wenden. Ebenso steht die Ausbildungsabteilung im regelmäßigen Austausch mit der Bayerischen Verwaltungsschule und fordert die bestmöglichen Rahmenbedingungen für die Nachwuchskräfte der Landeshauptstadt ein.Im Übrigen führen alle mit der Stadt kooperierenden Hochschulen ihre Prüfungen derzeit regulär nach den gültigen gesetzlichen Regelungen und Weisungen der Ministerien in Präsenz durch. Auch die zweite juristische Staatsprüfung wird aktuell zum Beispiel in Präsenz durchgeführt, wie auch die IHK ihre Abschlussprüfungen wie geplant in Präsenz abgewickelt hat. Die bevorstehenden Leistungsnachweise an der BVS für die Beamtenanwärter*innen sind also keinesfalls ungewöhnlich.
Der bayerische Verordnungsgeber hat den auch verfassungsrechtlich gebotenen Stellenwert der Berufsausbildung beim Erlass der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) besonders berücksichtigt. Denn er hat für Prüfungen, statt der für den Unterricht geltenden 2G-Regel, 3G plus zugelassen, um allen ein Ablegen zu ermöglichen. Nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 der 15. BayIfSMV kann Zugang zu den Leistungsnachweisen nur erhalten, wer geimpft oder genesen ist oder einen schriftlichen oder elektronischen negativen PCR-Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, vorlegt. Damit ist ein hohes Maß an Schutz gewährleistet. Der derzeit laufende Fachlehrgang der Beamtenanwärter*innen wird zudem reibungslos durchgeführt, so dass auch die Prüfungsvorbereitung keinesfalls beeinträchtigt oder erschwert ist.
Die vom 13.12.2021 bis 21.12.2021 im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abzulegenden Leistungsnachweise sind gemäß § 22 Absatz 1 Fachverordnung-nichttechnischer Verwaltungsdienst (FachV-nVD) laufbahnrechtlich vorgeschrieben und nicht verzichtbar. Die BVS ist verpflichtet, die fachtheoretische Ausbildung rechtmäßig durchzuführen und so ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Eine virtuelle Durchführung der Leistungsnachweise ist mangels Überprüfung der genutzten Hilfsmittel nicht möglich, da die Durchschnittsnote aller absolvierten Leistungsnachweise zu 10% in die Gesamtprüfungsnote einfließt (vergleiche § 31 Absatz 2 FachV-nVD). Wegen der vorgegebenen zeitlichen Gliederung der Ausbildung (vergleiche § 21 Absatz 1 FachV-nVD) und der vom 16.5.2022 bis 23.5.2022 vorgesehenen schriftlichen Qualifikationsprüfung ist eine zeitliche Verschiebung der Leistungsnachweise ebenfalls leider nicht möglich.
Die BVS übermittelte uns zudem, „...dass die Leistungsnachweise, über die rechtlichen Anforderungen hinaus, mit 1,50 m Abstand und mit Maske geschrieben werden, was in Verbindung mit einem sorgfältigen Lüftungs- und Hygienekonzept der BVS eine Gefährdung minimiert, beziehungsweise dazu führt, dass das Ansteckungsrisiko weitaus geringer ist als beiden Expositionen im Alltag (ÖPNV, Supermarkt). Die Teilnehmenden absolvieren die Leistungsnachweise zudem in ausreichend großen Räumen (zum Beispiel maximal 40 Teilnehmende bei einer Raumgröße von circa 216m², maximal 18 Teilnehmende bei einer Raumgröße von circa 108m²). Seitens der BVS sind damit alle möglichen Vorsorgemaßnahmen getroffen, um gleichermaßen eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Ausbildung zu gewährleisten und gleichzeitig dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen. Wir bitten um Verständnis, dass die bayernweit stattfindenden Leistungsnachweise bei unveränderter Rechtslage plangemäß durchgeführt werden.“
Sie können versichert sein, dass die LHM alle Vorkehrungen trifft, um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.