Sitzgruppen im öffentlichen Raum einrichten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Nikolaus Gradl, Anne Hübner, Christian Köning, Barbara Likus, Lars Mentrup, Christian Müller, Lena Odell, Andreas Schuster, Christian Vorländer (SPD/Volt-Fraktion) und Mona Fuchs, Dominik Krause, Gudrun Lux, Angelika Pilz-Strasser (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 1.9.2020
Antwort Baureferentin Rosemarie Hingerl:
Sie haben am 1.9.2020 Folgendes beantragt:
„Das Baureferat soll an geeigneten Orten im öffentlichen Raum Sitzgruppen einrichten, die jeweils genauso vielen Menschen Platz zum Treffen bieten, wie die aktuellen Corona-Regelungen es zulassen. So sieht man auf einen Blick, ob man sich an einem Platz gemeinsam niederlassen kann oder ob die Gruppe zu groß bzw. der Platz schon zu voll ist.“ Die Begründung lautet:
„Die Corona-Pandemie bestimmt weiter den Alltag und Menschenansammlungen ohne Abstand sind zu vermeiden. Im Biergarten merkt man, wenn ein Tisch voll ist, wenn eine bestimmte Anzahl Menschen daran sitzt. Das erleichtert die Einhaltung der geltenden Corona-Regeln. Gleiches sollte auch im öffentlichen Raum ohne Konsumzwang möglich sein.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag vom 1.9.2020 teilen wir Ihnen, nach Abstimmung mit dem Kreisverwaltungsreferat und dem Gesundheitsreferat, aber Folgendes mit:
Grundsätzlich sind alle Bürger*innen angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Wie viele Personen sich maximal im öffentlichen Raum gemeinsam treffen dürfen, wird durch den Freistaat Bayern in der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geregelt und in Abhängigkeit des 7-Tage-Inzidenzwertes regelmäßig angepasst.
Zum Zeitpunkt Ihres Antrags am 1. September 2020 war ein Aufenthalt von Gruppen bis zu 10 Personen zulässig (6. BayIfSMV). Mit Wirkung zum 2.11.2020 wurde unter Beibehaltung der Personenzahl eine Begrenzungauf 2 Hausstände eingeführt (8. BayIfSMV). Zum 1.12.2020 folgte eine Reduzierung auf 5 Personen (9. BayIfSMV). Zum 9.12.2020 wurde schließlich eine allgemeine Ausgangsbeschränkung verfügt, nach welcher das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist und die Angehörigen eines anderen Hausstands nur noch zu Sport oder Bewegung an der frischen Luft getroffen werden dürfen (10. BayIfSMV). Die 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 hat die geltenden Kontaktbeschränkungen bestätigt.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, wie dynamisch sich das Pandemiegeschehen und die dementsprechenden Kontaktbeschränkungen mittlerweile entwickeln. Die Schaffung zusätzlicher Aufenthaltsangebote, die immer den jeweiligen Kontaktbeschränkungen entsprechen, ist vor diesem Hintergrund nicht machbar.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.