Zeitnahe Beseitigung der Baustellenabsicherungen
Antrag Stadtrat Andreas Babor (CSU-Fraktion) vom 1.7.2020
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr an den Oberbürgermeister gerichteter Antrag hat folgenden Inhalt: „Die Landeshauptstadt wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass baustellenbedingte Absicherungen, die Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen, zeitnah zu den Bautätigkeiten errichtet und abgebaut werden.“
Das Mobilitätsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten:
Um öffentlichen Grund für Baustelleneinrichtungen und Absperrungen nutzen zu können, müssen die Baufirmen bei der Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragen. Diese Anordnung wird stets für einen konkreten Zeitraum beantragt und erteilt. Innerhalb dieses Zeitfensters ist es der Baufirma dann gestattet, die entsprechende Absperrung und Beschilderung auf öffentlichem Grund aufzustellen, um die konkrete Baustelle abzusichern.
Das Aufstellen von Absicherungen weit vor Beginn der Arbeiten oder das Stehenlassen der Absicherungen nach dem Ende der Bauarbeiten ist von der verkehrsrechtlichen Anordnung im Regelfall nicht abgedeckt, da die angeordnete Absicherung ja nur dem Zweck dient, eine vorhandene Baustelle für Verkehrsteilnehmer*innen kenntlich zu machen und abzusichern. Das grundlose frühzeitige Aufstellen bzw. Stehenlassen von Absperrungen ist somit nicht zulässig.Aus Anlass Ihres Antrags haben wir beim Baureferat, bei den SWM sowie bei der Bauinnung München recherchiert, wie dort die von Ihnen geschilderte Situation beurteilt wird.
Die SWM haben angemerkt, dass aus deren Sicht die Zahl der Baustellenabsicherungen, die nicht zeitnah nach Beendigung der Baustelle abgeholt werden, einen sehr geringen Anteil der Baumaßnahmen darstellt. Seitens der von den SWM beauftragten Firmen stellt ein „ungenutztes Stehen“ der Baustellenabsicherungen schließlich einen Aufwand dar, der den Firmen von den SWM nicht vergütet wird.
Die SWM werden jedoch künftig aufgrund Ihres Antrags Textpassagen in ihre Leistungsverzeichnisse aufnehmen, dass Aufstellung, Abbau und Abholung der Baustelleneinrichtung und -sicherung unmittelbar vor bzw. nach den Bautätigkeiten zu erfolgen haben.
Oftmals sieht es vor Ort auch nur so aus, als finde keine Bautätigkeit mehr statt, obwohl es einen Grund für das augenscheinliche „Leerstehen“ der Baufelder gibt. Diese Gründe können vielseitiger Natur sein und sind eben nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Nach Mitteilung der SWM sind beispielsweise bei der Erstellung von Widerlagern, Fundamenten oder Schächten häufig während der Aushärtezeit des Betons nur geringe Arbeiten auf der Baustelle zu bemerken. Ebenso kann bei Isolier-, Durchstrahlungsprüfungen und anderen Prüfvorgängen in Rohrgräben der Anschein mangelnder Bautätigkeit entstehen. Bei Reparaturmaßnahmen werden der tatsächliche Schaden und das benötigte Reparaturmaterial häufig erst nach einer Freilegung der Schadensstelle sichtbar. Bei Materialbestellung kann dann ein längerer Stillstand die Folge sein.
Auch gibt es vor allem bei größeren Baustellen oft Übergangszeiten zwischen zwei Bauphasen, während derer keine oder nur eine verminderte Bautätigkeit stattfindet. Wenn Bauphasen beispielsweise mit aufwändigen Markierungs- oder Beschilderungsarbeiten verbunden sind, werden die Termine hierzu meist schon im Vorfeld vereinbart. Dabei wird üblicherweise auch ein entsprechender Puffer mit eingeplant. Die Baustelle kann dann in der Übergangszeit schlicht nicht geräumt werden, da dann die vorhandenen Markierungen und Beschilderungen nicht mehr zur Situation vor Ort passen würden, was erhebliche Gefahrstellen für Verkehrsteilnehmer*innen hervorrufen kann.
Für verkehrsrechtliche Anordnungen wird zudem stets eine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich unter anderem auch nach der Dauer der Baustellerichtet. Bei privaten Bauherren wird darüber hinaus zusätzlich eine Sondernutzungsgebühr i.H.v. 1,50 Euro pro Quadratmeter pro angefangener Woche erhoben. Im Innenstadtgebiet sowie in bestimmten definierten Straßen im Stadtgebiet erhöht sich dieser Satz gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung sogar auf 2,25 Euro. Es liegt daher bereits heute im Interesse der Baufirmen, öffentliche Flächen so kurz wie möglich zu belegen. Diese Einschätzung teilt nicht zuletzt auch die Bauinnung München.
Gleichwohl gibt es auf den Straßen auch nach unseren Beobachtungen durchaus Baustellenabsperrungen, die ohne triftigen Grund leer stehen bleiben. Wir stimmen mit Ihnen überein, dass solche Absperrungen auf öffentlichem Grund ein unnötiges Erschwernis für alle Verkehrsteilnehmer*innen darstellen, was es zu vermeiden gilt.
Soweit der Straßenverkehrsbehörde solche Fälle bekannt werden, werden die Kolleg*innen natürlich umgehend aktiv und fordern die Baufirmen zur Räumung der Flächen auf.
Der Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München – Facharbeitskreis Mobilität – hat mit Schreiben an das Kreisverwaltungsreferat in Bezug auf Ihren Antrag ergänzend angemerkt, dass auch im Hinblick auf die Barrierefreiheit an Baustellen entsprechende Kontrollen notwendig wären, wozu allerdings eine ausreichende Zahl an Mitarbeitenden notwendig ist.
Da die momentan vorhandenen personellen Kapazitäten in der Straßenverkehrsbehörde jedoch Kontrollen in der Regel nur anlassbezogen, also z.B. nach dem Bekanntwerden von konkreten Missständen, zulassen, ist eine flächendeckende und nachhaltige Überwachung derzeit leider nicht möglich.
Die vom Stadtrat im Jahr 2019 bereits beschlossenen Stellen für einen Baustellen-Kontrolldienst konnten aufgrund der durch Corona bedingten Haushaltseinsparungen bislang leider nicht eingerichtet werden.
Das Mobilitätsreferat wird aber die Baufirmen durch Hinweise in den Bescheiden und durch Reaktion auf Beschwerden weiterhin dazu zu bewegen, Absperrungen nur in der unbedingt benötigten Zeit stehen zu lassen und den öffentlichen Straßenraum somit nicht unnötig zu belasten.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.