Angriff auf die Privatwohnung eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Rahmen eines Demonstrationszugs
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und
Iris Wassill (AfD) vom 18.10.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 18.10.2021 zur Beantwortung überlassen.
Inhaltlich teilen Sie Folgendes mit:
„Am 25.9.2021 kam es in München zu einem Demonstrationszug der linksextremen Antifa, welcher auch durch Wohngebiete führte. Dabei kamen die Extremisten, welche im Rahmen ihres Aufmarsches auch Pyrotechnik einsetzten, an der Privatwohnung des Bundestagsabgeordneten Petr Bystron vorbei. Vor dem Wohngebäude entrollten die Demokratieverächter ein Banner mit der Aufschrift: ‚AfD angreifen‘. Darüber hinaus kam es zu einem Farbanschlag auf die Wohnung des Abgeordneten, wofür sich die Antifanten später im Internet feiern ließen.
Die AfD und ihre Vertreter sind seit Jahren das Hauptziel von Übergriffen aus dem linksextremen Milieu. Durch die zunehmende Gewaltbereitschaft in der linksextremen Szene, welche erst vor kurzem wieder durch die Veröffentlichung einer ‚Todesliste‘ für AfD-Politiker unterstrichen wurde, wirft dieser Vorgang Fragen zur Sicherheit von Abgeordneten und dem Genehmigungsverfahren von Kundgebungen und Demonstrationen in München auf.“
Zu Ihren Fragen nehme ich im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1.1:
Wer ist der Veranstalter und wer der Leiter der besagten sich fortbewegenden Versammlung unter freien Himmel am 25.9.2021 und wann erfolgte die entsprechende Versammlungsanzeige?
Antwort:
Die Versammlung wurde am 9.8.2021 angezeigt.
Die Namen des Veranstalters und des Leiters dieser Versammlung können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden. Für die Herausgabe der personenbezogenen Daten des Veranstalters bzw. Leiters der besagten fortbewegenden Versammlung besteht keine Rechtsgrundlage.Das nach § 68 GeschO, Art. 45 Abs. 1 BayGO bestehende Anfrage- und Auskunftsrecht kann eine Weitergabe von personenbezogenen Daten nicht rechtfertigen. Weitere spezialgesetzliche oder allgemeine Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Frage 1.2:
Gab es zwischen der Versammlungsbehörde und dem Anmelder ein Kooperationsgespräch? Wenn ja, wann? Und wurden dabei die Streckenfüh- rung oder die Orte der Auftakt-, Zwischen- oder Schlusskundgebung geändert; wenn ja wie?
Antwort:
Am 24.8.2021 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Veranstalter und der Versammlungsbehörde statt. Im Rahmen der Kooperation wurde die Örtlichkeit für die Auftaktkundgebung von Marienplatz zu Karlsplatz/ Stachus geändert. Die Streckenführung musste daraufhin der Startörtlichkeit entsprechend angepasst werden. Dadurch änderte sich die angezeigte Route von:
Marienplatz – Residenzstraße – Odeonsplatz – Ludwigstraße – Schellingstraße – Türkenstraße – Georgenstraße – Nordendstraße – Elisabethstraße – Tengstraße - Hohenzollernplatz
zu:
Karlsplatz/Stachus – Lenbachplatz – Maximilianstraße – Brienner Straße – Odeonsplatz – Ludwigstraße – Schellingstraße – Türkenstraße – Georgenstraße – Nordendstraße – Elisabethstraße – Tengstraße – Hohenzollernplatz
Die Route ab Odeonsplatz und der Hohenzollernplatz als Ort für die Schlusskundgebung blieben unverändert.
Frage 1.3:
Wo entlang verlief letztendlich die von der Versammlungsbehörde beschiedene Streckenführung und wo die Auftakt-, Zwischen- und Schlusskundgebung?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.2. Eine Zwischenkundgebung war nicht angezeigt worden.
Frage 1.4:
Welche Auflagen wurden für die Durchführung der Versammlung festgelegt?
Antwort:
Versammlungen sind verfassungsrechtlich besonders geschützt. Beschränkungen können deshalb nur vorgenommen werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Da der Versammlungsbehörde keine Gefahrenprognose bekannt war, die weitere Beschränkungen gerechtfertigt hätte, wurde die Versammlung beschränkt im Hinblick auf:
-die Pflichten des Veranstalters/Versammlungsleiters (Bekanntgabe der Beschränkungen, Bekanntgabe Eröffnung und Beendigung der Versammlung),
-die Versammlungsörtlichkeiten (Aufstellungsörtlichkeiten, Inanspruchnahme von Fahrbahnen für den sich fortbewegenden Teil, Aufstellung von Kundgabe(hilfs)mitteln an den Aufstellungsörtlichkeiten),
-Unfallverhütung und Brandschutz (z.B. Beförderung von Personen auf der Ladefläche, Stolpergefahren, Rettungswege),
-die Anzahl des Ordnerpersonals, und
-den Immissionsschutz.
Frage 1.5:
War sich die genehmigende Instanz, bzw. Versammlungsbehörde darüber bewusst, dass die Versammlung auch am Wohngebäude des Bundestagabgeordneten Petr Bystron vorbeiführen würde?
Antwort:
Nein.
Frage 1.6:
Falls 1.5 zu bejahen ist, warum wurde die Streckenführung der Versamm- lung, insbesondere vor Hintergrund der angespannten Sicherheitslage im Vorfeld der Bundestagswahl und trotz abschlägiger Entscheidungen in ver- gleichbaren Fällen (siehe etwa den Beschluss des VG Berlin vom 21.2.2012 1 L 37.12), genehmigt?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.5.
Frage 1.7:
Falls 1.5 zu verneinen ist, woran lag es, dass der genehmigenden Instanz, bzw. Versammlungsbehörde derart sicherheitsrelevante Informationen bei der Prüfung der Anmeldung der Versammlung oder zumindest in der Zwischenzeit zwischen der Genehmigung und dem Veranstaltungsbeginn nicht zur Kenntnis geraten sind?
Antwort:
Wohnanschriften von Bundestagsabgeordneten sind dem Versammlungsbüro nicht bekannt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass generell keine Befugnisnorm existiert, die die Versammlungsbehörde dazu ermächtigen würde im Vorfeld von Versammlungen ohne Anlass die Einwohnermeldedaten der vom Streckenverlauf tangierten Bürger*innen aktiv in Erfahrung zu bringen oder einzuholen. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nicht zulässig.
Frage 1.8:
Wurde die Versammlung von Polizeikräften begleitet? Wenn ja, von welchen Dienststellen und von wie vielen Einsatzkräften? Und wie viele Einsatzkräfte waren zum Zeitpunkt am Wohngebäude des Bundestagsabgeordneten Petr Bystron vor Ort?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums München, welches dazu Folgendes mitteilte:
„Die Versammlung wurde im Gesamteinsatz durch ca. 100 Polizeibeamte verschiedener Dienststellen des Polizeipräsidiums München betreut.“
Frage 1.9:
Wurden Pyrotechnik und Farbbeutel bei der Anmeldung der Versammlung als Kundgebungs- oder Versammlungshilfsmittel angezeigt?
Antwort:
Nein.
Frage 1.10:
Welche Konsequenzen werden von Seiten der Verantwortlichen gezogen, um ähnliche Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden?
Antwort:
Die Wohnanschriften von Bundestagsmitgliedern sind dem Versammlungsbüro nicht bekannt. Sollten sich bei der stets im konkreten Einzelfall vor-zunehmenden versammlungsrechtlichen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass für eine bestimmte Versammlung eine entsprechende Gefahrenlage besteht, könnte einer solchen z.B. durch kooperative Streckenänderungen oder bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ggf. durch entsprechende Beschränkungen der Versammlung begegnet werden. Das Versammlungsbüro arbeitet zu jeder angezeigten Versammlung in engem Kontakt mit u.a. dem Polizeipräsidium München zusammen.
Zu dieser Frage hat das Polizeipräsidium München ergänzend mitgeteilt: „Das Polizeipräsidium München beurteilt jede Versammlung im konkreten Einzelfall – auch auf Grund vorangegangener Erfahrungen. Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit der Versammlungsbehörde getroffen bzw. angeregt.“
Frage 2.1:
Wie viele Anzeigen wurden im Rahmen der Versammlung am 25.9.2021 aufgenommen und um welche Delikte handelte es sich dabei?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums München, welches dazu Folgendes mitteilte:
„Es wurde eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) im Zusammenhang mit einem Farbbeutelwurf erstattet.“
Frage 2.2:
Liegen der Stadt oder dem Polizeipräsidium München Kenntnisse vor, ob unter den Teilnehmern auch namentlich bekannte Vertreter von Organisationen waren und falls dem der Fall ist, um welche handelte es sich (bspw. Arbeiterbund zum Wiederaufbau der KPD, FDJ, FFF, München ist bunt, etc.)?
Antwort:
Dem Kreisverwaltungsreferat – Veranstaltungs- und Versammlungsbüro – liegen keine Erkenntnisse zu den Teilnehmer*innen der gegenständlichen Versammlung vor.
Das Polizeipräsidium München teilte zu dieser Frage mit: „Hierzu liegen dem Polizeipräsidium München keine Erkenntnisse vor.“
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.