Stellenbesetzungen im RBS − Kindertagesstätten
Anfrage Stadtrat Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 28.7.2022
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 28.7.2022 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Es gibt Hinweise, dass ausgeschriebene Stellen im Bereich Kindertagesstätten besetzt werden mit der Person, die bei mehreren Bewerbungen die höhere Einwertung hat.“
Meine Ausführungen beziehen sich auf den Bereich der Funktionsstellen im Erziehungsdienst, die die Stellen der Leitungen und Stellvertretungen umfassen.
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Trifft es zu, dass so verfahren wird?
Antwort:
Diese Verfahrensweise entspricht den Vorgaben der vom Stadtrat beschlossenen Ausschreibungsrichtlinien der Landeshauptstadt München. Im Rahmen des Leistungsvergleichs erfolgt eine Kategorisierung aller Bewerber*innen gemäß Ziffer 5.2 der Ausschreibungsrichtlinien. Die Zuordnung in eine Kategorie ist maßgebend für die Auswahlentscheidung und erfolgt anhand des Statusamts bzw. der Entgeltgruppe und dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen periodischen Beurteilung bzw. Anlassbeurteilung. Bei der Neufassung der Ausschreibungsrichtlinien wurde der Fokus insbesondere auf Vereinfachung und Beschleunigung der Stellenbesetzungsverfahren gerichtet. Im Referat für Bildung und Sport wird auf eine konsequente Umsetzung der Ausschreibungsrichtlinien im Sinne einer möglichst schleunigen Stellenbesetzung mit geeignetem Personal geachtet. Insbesondere die vorhandene Personalausstattung für die Abwicklung der Stellenbesetzungsverfahren für Funktionsstellen im Erziehungsdienst, die Berücksichtigung des Vereinfachungs- und Beschleunigungsgrundsatzes sowie die Rechtssicherheit der Verfahren lassen keine Abweichung von den Ausschreibungsrichtlinien zu.
Frage 2.
Trifft es zu, dass auch bei mehreren Bewerbungen von geeigneten Personen keine weitere Auswahl stattfindet, keine Bewerbungsgespräche geführt werden?
Antwort:
Alle eingehenden Bewerbungen von Erziehungskräften für Funktionsstellen werden gemäß den Vorgaben der städtischen Ausschreibungsrichtlinien im Rahmen des Leistungsvergleichs kategorisiert. Bewerber*innen mit:
- gleichem/gleicher Statusamt/Entgeltgruppe und gleichem Gesamturteil oder
- einer Stufe niedrigerem/niedrigerer Statusamt/Entgeltgruppe und einer Stufe höherem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen periodischen Beurteilung
werden der Kategorie A zugeordnet (= im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage). Bei mehreren gleich geeigneten Bewerber*innen der Kategorie A wird entsprechend der Ausschreibungsrichtlinien ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt. Gibt es nur eine*n Bewerber*in in der Kategorie A, wird die Stelle gemäß Ziffer 5.2.5 der Ausschreibungsrichtlinien in der Regel ohne weiteres Auswahlverfahren mit dieser*diesem Bewerber*in besetzt.
Frage 3:
Trifft es zu, dass auch so verfahren wird, wenn von zwei Personen eine zwar die höhere Einwertung, die andere aber die bessere Beurteilung hat?
Antwort:
Dies trifft nicht zu. Gemäß Ziffer 5.2.2.1.1 der Ausschreibungsrichtlinien sind Bewerber*innen mit einer Stufe niedrigerem/niedrigerer Statusamt/ Entgeltgruppe und einer Stufe höherem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen periodischen Beurteilung der Kategorie A zuzuordnen und es liegt eine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage vor (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Frage 2). Insofern sind auch hier gemäß den Regularien der Ausschreibungsrichtlinien beide Bewerber*innen zu einem wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren einzuladen.
Frage 4:
Sollte das zutreffen, wie ist ein solches Verfahren mit dem Prinzip der Bestenauswahl zu vereinbaren?
Antwort:
Nachdem dies, wie bei der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, nicht zutrifft, erübrigt sich eine weitergehende Beantwortung dieser Frage. Im Übrigen basiert die Personalauswahl der städtischen Erziehungskräfte für Funktionsstellen auf den vom Stadtrat beschlossenen Ausschreibungsrichtlinien, denen der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde liegt. Das Prinzip der Bestenauswahl ist dadurch gewährleistet. Nach ständiger Rechtsprechung sind das Statusamt bzw. die Entgeltgruppe sowie das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei der Auswahlentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen.