Pflicht zum Gendersternchen in den Münchner Tochtergesellschaften und bei den Münchner Zuschussnehmern?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Hans Hammer, Dr. Evelyne Menges, Veronika Mirlach und Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 22.6.2021
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Auf Ihre Anfrage vom 22.6.2021 nehme ich Bezug. In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Wir treten für die Geschlechtergerechtigkeit ein und begegnen Menschen, die sich geschlechtlich nicht binär identifizieren, mit vollem Respekt und höchster Wertschätzung. Deshalb irritiert es uns umso mehr, wenn das Weglassen des sog. Gendersternchens als diskriminierendes Verhalten interpretiert wird – wir als CSU-Fraktion stehen in liberaler sprachlicher Tradition für ‚leben und leben lassen‘. Die Deutsche Sprache hat sich immer weiterentwickelt, allerdings fast nie staatlich oktroyiert, sondern aus der Mitte der Gesellschaft heraus. Wir wenden uns daher gegen verpflichtende Vorgaben von Seiten der staatlichen oder kommunalen Institutionen, wie sie in der Durchsetzung der sog. ‚gendergerechten Sprache‘ teilweise angewandt werden.“
Ich danke für die gewährte Fristverlängerung und kann Ihnen zu den im Einzelnen gestellten Fragen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Welche Münchner Tochtergesellschaften haben bisher einen Genderleitfaden verfasst?
Antwort:
Die folgenden Gesellschaften haben angegeben, einen Leitfaden für geschlechtergerechte Sprache zu nutzen bzw. einen vorzubereiten:
Gasteig GmbH, GEWOFAG, GWG, IMF GmbH, Klinik München gGmbH, Mediaschool Bayern gGmbH, MGH GmbH, Münchenstift gGmbH, MünchenTicket GmbH, Münchner Arbeit gGmbH, MVV GmbH, OMG, Portalmünchen GmbH, P+R GmbH, SWM GmbH, WERK1 Bayern GmbH.
Die DTGH hat keinen eigenen Leitfaden, orientiert sich aber an den Regelungen der AGAM.
Frage 2:
Wer hat dies veranlasst?
Antwort:
In allen Fällen hat dies die jeweilige Geschäftsführung veranlasst.
Frage 3:
Wie hoch waren die Kosten hierfür?
Antwort:
Die Gesellschaften gaben an, dass keine oder nur geringe Kosten (z.B. für Gestaltung und Druck von Broschüren) entstanden sind. Die Erstellung der Leitfäden, die häufig auf Grundlage von öffentlich zugänglichen Mustern und Beispielen erfolgte, wird als Teil der laufenden Geschäftstätigkeit gesehen.
Frage 4:
Fußt diese Entscheidung auf einem Stadtratsbeschluss?
Antwort:
Nein.
Frage 5:
Wurde die Einführung dieser „Regeln“ vom Betriebsrat mitbestimmt?
a) Wenn ja, gibt es hierzu eine Betriebsvereinbarung?
b) Wenn nein, warum erfolgte die Einführung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats?
Antwort:
Eine Einbindung des jeweiligen Betriebsrats gab es in den allermeisten Fällen nicht, da es sich bei der Einführung betriebsinterner Sprachleitfäden nicht um einen mitbestimmungspflichtigen Vorgang handelt. Soweit die Anwendung des jeweiligen Leitfadens vorgegeben ist handelt es sich um eine Maßnahme, die nur einen untergeordneten Bezug zur betrieblichen Ordnung aufweist und vielmehr die vertraglich geschuldete Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert. In vielen Fällen wurden die Leitfäden ausdrücklich nur als Orientierungshilfe eingeführt.
Frage 6:
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die Beschäftigten, die sich nicht an diese Regeln halten? Wird direkt oder indirekt Druck auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübt?
Antwort:
Bei der Nicht-Einhaltung rechtmäßiger Vorgaben oder (An-)Weisungen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer*innen können sich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergeben. Hier kommt es jedoch maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, so dass keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können.
Frage 7:
Gibt es städtische Vorgaben hinsichtlich „gendergerechter Sprache“ für Zuschussnehmer der Landeshauptstadt München und haben diese Auswirkungen auf die Verträge mit den Zuschussnehmern?
Antwort:
Einzelne Zuwendungsrichtlinien der LHM sehen als allgemeine Fördervoraussetzung die Berücksichtigung des Prinzips des Gender Mainstreamings vor. Die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus Kulturförderungsmitteln des Kulturreferats sieht ausdrücklich „gendersensible Schreibweise in den Veröffentlichungen“ vor.
Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind von den antragstellenden Institutionen und Personen zu erfüllen, wenn es zu einer Förderung kommen soll.