Konsumverbot in der Innenstadt
Antrag Stadträtin Marie Burneleit (Die PARTEI) vom 15.12.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO) dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, wegen der hohen Infektionsrate in Bayern und München mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Allgemeinverfügung (Anmerkung: es handelt sich um die Allgemeinverfügung vom 7.12.2021, in welcher die Örtlichkeiten für das Alkoholkonsumverbot festgelegt wurden) auf ein allgemeines Konsumverbot zu erweitern.
Die Allgemeinverfügung mit der Festlegung der Örtlichkeiten zum Alkoholkonsumverbot wurde aufgrund der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) erlassen. Dabei handelt es sich um eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung gem. Art. 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung Ihres Antrages im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Konkret beantragen Sie, die Allgemeinverfügung folgendermaßen zu erweitern:
„Ein Alkohol-Konsumverbot wird für folgende öffentliche Verkehrsflächen der Münchener Innenstadt täglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt: Sendlinger-Tor-Platz, Viktualienmarkt, Schützenstraße und die Fußgängerzone in der Altstadt inklusive der folgenden angrenzenden Stra- ßen: Tal (im Bereich der Hausnummern 1 bis 48), Rosental zwischen Send- linger Straße und Rindermarkt, Rindermarkt, Viktualienmarkt, Dienerstraße, Schrammerstraße und Landschaftstraße.“ Zur Begründung führen Sie aus:
„Es wäre absolut unverständlich, einerseits den Christkindlmarkt wegen Corona abzusagen, aber gleichzeitig den Alkohol-Konsum auf den stark frequentierten Flächen in der Innenstadt weiter zuzulassen. Deshalb spre- chen wir jetzt in enger Abstimmung mit der Polizei für die Fußgängerzone und den Viktualienmarkt ein Alkoholkonsumverbot allgemeines Kon- sumverbot aus. In Bayern wie auch in München ist seit Mitte Oktober ein deutlicher Anstieg der Meldefälle von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beobachten. Bayern hat derzeit nach Angabe des RKI eine 7-Tages-Inzidenz von 526,4 (Stand: 06.12.2021) und liegt damit auf dem 6. Platz der Bundesländer mit den höchsten Inzidenzen.“
Zu Ihrem Antrag vom 15.12.2021 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass gerade in der schwierigen Zeit der Corona-Pandemie die ohnehin knappen Kapazitäten der Verwaltung nicht unnötig gebunden werden sollten.
Abgesehen davon ist in Bezug auf Ihren Antrag vom 15.12.2021 festzuhalten, dass sich das Verbot, Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel zu konsumieren, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, aus § 14 Abs. 2 der 15. BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Entsprechend dieser Vorschrift liegt es nicht in der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde, über den Erlass eines Alkoholkonsumverbots an sich zu entscheiden. Vielmehr werden die Kreisverwaltungsbehörden verpflichtet, konkrete Örtlichkeiten für das Alkoholkonsumverbot zu benennen.
Die Landeshauptstadt München ist mit dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 7.12.2021 dieser Verpflichtung nachgekommen und hat mit der zeitlichen Begrenzung von 11 bis 23 Uhr folgende Verkehrsflächen als die Bereiche identifiziert, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten:
Sendlinger-Tor-Platz, Viktualienmarkt, Schützenstraße und die Fußgängerzone in der Altstadt inklusive der folgenden angrenzenden Straßen: Tal (im Bereich der Hausnummern 1 bis 48), Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt, Rindermarkt, Viktualienmarkt, Dienerstraße, Schrammerstraße und Landschaftstraße.
Über die Festlegung der Örtlichkeiten für das Alkoholkonsumverbot hinaus ergibt sich aus der 15. BayIfMV keine weitere Rechtsgrundlage, den generellen Konsum von Gütern und Dienstleistungen aller Art zu untersagen.
Insbesondere ergibt sich aus der Verordnung keine Möglichkeit, die grundsätzliche Öffnung der Geschäfte in der Innenstadt, in denen die Konsumgüter unter anderem erworben werden können, zu verbieten bzw. deren Öffnungszeiten zu beschränken. § 10 der 15. BayIfSMV vom 23.11.2021lässt vielmehr den Betrieb von Handels- und Dienstleistungsunternehmen zu, sofern die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und gehe davon aus, dass Ihr Antrag auf Konsumverbot in der Innenstadt als erledigt gilt.