Wann kommen die Radschutzstreifen auf der Eggenfeldener Straße zwischen Hultschiner und Weltenburger Straße?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 6.10.2021
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Die genannte Anfrage bezieht sich auf einen Schriftwechsel zwischen verschiedenen Dienststellen der städtischen Verwaltung und dem Bezirksausschuss 13 – Bogenhausen. Hintergrund ist die unbefriedigende Situation für den Radverkehr in der Eggenfeldener Straße zwischen Hultschiner und Weltenburger Straße.
Die verspätete Antwort auf Ihre Anfrage bitten wir zu entschuldigen.
Zu Ihren Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wann kommen endlich die Fahrradschutzstreifen auf der Eggenfeldener Straße zwischen Hultschiner und Weltenburger Straße?
Antwort:
Die Schutzstreifen können als Übergangslösung angeordnet werden. Im Vorfeld hat das Mobilitätsreferat die Übergangslösung mit den Initiatoren des Radentscheids abgestimmt, welche dieser zugestimmt haben. Es ist nun voraussichtlich im 2. Quartal 2022 eine Stadtratsbefassung vorgesehen, anschließend werden die Schutzstreifen angeordnet. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei Anbringung von beidseitigen Schutzstreifen mit einer Breite von 1,25 m die verbleibende Fahrgasse bei etwa 4,50 m liegt, was dem Mindestmaß entspricht und die Entfernung der Leitlinie in der Fahrbahnmitte zur Folge hat. Das Mobilitätsreferat sieht langfristig grundsätzlichen Handlungsbedarf bzgl. einer Überplanung und Neustrukturierung der Eggenfeldener Straße, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Radentscheid.
Frage 2:
Ist die am 26.8.2020 angekündigte Abstimmung mit dem Radentscheid München (REM) inzwischen erfolgt?
Frage 3:
Falls Frage 2 mit „ja“ beantwortet wird: Zu welchem Ergebnis führte die Abstimmung mit dem REM? Falls die Antwort „nein“ ist: Warum erfolgte die Abstimmung noch nicht und für wann ist sie geplant?
Antwort:
Die Abstimmung mit dem Radentscheid München ist Mitte November 2021 erfolgt. Die Beteiligten haben der oben dargestellten Lösung zugestimmt. Eine frühere Abstimmung war aufgrund von begrenzten Personalressourcen sowie notwendiger fachlicher Klärungen nicht möglich.
Frage 4:
Wurden andere Maßnahmen zur Erhöhung der Radsicherheit, z.B. Tempo 30, vor dem Hintergrund der angestrebten Verkehrswende geprüft?
Antwort:
Wie beschrieben, sieht das Mobilitätsreferat langfristig grundsätzlichen Handlungsbedarf bzgl. einer Überplanung und Neustrukturierung der Eggenfeldener Straße, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Radentscheid. Da die Umsetzung dieses Vorhabens einer grundlegenden Neuordnung der planungsrechtlichen Voraussetzungen bedarf, bei der auch eigentumsrechtliche Fragestellungen zu klären sind, kann eine kurzfristige Realisierung leider nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Umsetzung des Radentscheids, welcher unter anderem 2,30 m breite bauliche Radwege fordert, kann unter den gegebenen planerischen Voraussetzungen und Eigentumsverhältnissen nicht umgesetzt werden.
Für die Ausweisung von Tempo 30 gibt es aktuell keine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h festgelegt. Die Straßenverkehrsbehörde kann von dieser Vorgabe nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definierte Gründe vorliegen. Sie müssen z. B. in einer besonderen Unfalllage, einer außergewöhnlichen Eigenart des Straßenverlaufes oder solchen Tatsachen begründet sein, die der Kraftfahrer aus seiner Sicht nicht wahrzunehmen vermag. Die Eggenfeldener Straße weist nach Verlauf, Ausstattung und Profilierung keine Besonderheiten auf, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten. Auch sind in diesem Streckenabschnitt keine gegenüber dem Durchschnitt ähnlicher Strecken signifikant erhöhte Unfallraten zu verzeichnen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h begründen würden. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 ist daher derzeit weder in Form einer Zonenregelung noch als Einzelfall-Anordnung aus Gründen einer erheblichen Gefahrenlage möglich.