Reservisten der Bundeswehr im städtischen Dienst
Anfrage Stadträte Fabian Ewald und Jens Luther (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 11.3.2022
Antwort Personal- und Organisationsreferent Dr. Alexander Dietrich:
Auf Ihre Anfrage vom 11.3.2022 nehme ich Bezug. Sie haben folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Die Einsatzfähigkeit unserer Bundeswehr steht in diesen Zeiten im besonderen Fokus der öffentlichen Debatte. Die Soldatinnen und Soldaten der Reserve sind ein Teil unserer Bundeswehr und stellen im Ernstfall eine wichtige Komponente unserer Landesverteidigung dar. Um diese Wehrhaftigkeit zu erhalten, sind regelmäßige Übungen für die Mitglieder der Reserve Pflicht.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie viele Bedienstete der Landeshauptstadt München sind Mitglieder der Reserve der Bundeswehr und in welchen Referaten sind diese zu finden?
Antwort:
Entsprechende Zahlen liegen der Stadtverwaltung nicht vor. Ein Merkmal „Mitglied der Reserve der Bundeswehr“ wird bei Neueinstellungen nicht abgefragt und ist daher nicht Teil der Personalstammdaten. Eine eigenständige Erfassung dieser Eigenschaft in den Referaten und Dienststellen erfolgt ebenfalls nicht. Die Information wird erst mit der Antragstellung einer Dienstkraft auf Arbeits-/Dienstbefreiung für eine Wehrübung bekannt. Die genehmigten Freistellungen vom Dienst zur Teilnahme an der Wehrübung werden dann von den Referaten und Dienststellen im Personalverwaltungssystem paul@ eingegeben.
Frage 2:
Wie oft und wie viele Beschäftigte nehmen an Reservistenübungen der Bundeswehr teil?
Antwort:
Eine Auswertung in paul@ durch das Personal- und Organisationsreferat zu den genehmigten Arbeits-/Dienstbefreiungen für die Jahre 2020 bis 2022 ergibt folgendes Bild:
Frage 3:
Finden diese Übungen in der Dienstzeit statt? Wenn ja, werden hierfür Befreiungen vom Dienst erteilt?
Antwort:
Die Wehrübungen finden größtenteils während der Dienstzeit statt.
Die Freistellungen genehmigen die Dienststellen und Referate in eigener Zuständigkeit. Dabei ergeben sich die Freistellungsmöglichkeiten für die Teilnahme an Wehrübungen nicht aus der Urlaubsverordnung bzw. den Tarifverträgen, sondern aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und dem Wehrpflichtgesetz (WPflG). Die mögliche Dauer der bezahlten Freistellung ist dabei abhängig von der Dauer der Wehrübung und davon, ob sich die*der Beschäftigt*e gem. § 4 Abs. 3 WPflG freiwillig zur Ableistung von Wehrübungen verpflichtet hat.
Für Arbeitnehmer*innen regelt § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG, dass das Arbeitsverhältnis während einer Wehrübung (bis zu drei Monaten möglich) ruht. Die*der Arbeitgeber*in hat der*dem Arbeitnehmer*in im öffentlichen Dienst dabei das Arbeitsentgelt grundsätzlich während der Wehrübung wie bei einem Erholungsurlaub weiter zu zahlen.Sofern sich die*der Arbeitnehmer*in jedoch freiwillig zur Ableistung der Wehrübungen verpflichtet hat, muss die Vergütung nur für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr (§ 10 ArbPlSchG) gezahlt werden.
Wird ein*e Beamt*in zu einer Wehrübung (bis zu drei Monaten möglich) einberufen, so ist sie*er gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt.
Ansonsten gelten sowohl für die Wehrübung als auch für ggf. weitere Einsatzarten von Reservist*innen (z.B. besondere Auslandseinsätze etc.) im Beamtenverhältnis die bezahlten Freistellungsmöglichkeiten analog zu denen bei den Tarifbeschäftigten.
Mit der Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) zum 1. Januar 2020 wurde eine finanzielle Entlastung für längere Reservistendienste von über 14 Tagen von Beschäftigten bei Arbeitgeber*innen/Dienstherr*innen des öffentlichen Dienstes geschaffen.
Demnach besteht die Möglichkeit, auf Antrag die gezahlten Netto-Arbeitsentgelte bzw. Netto -Dienstbezüge für den 15. bis zum 30. Wehrdiensttag einer zusammenhängenden Wehrdienstleistung im Kalenderjahr im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstattet zu bekommen. Die Dienststellen haben Kenntnis von dieser Erstattungsmöglichkeit.
Frage 4:
Wenn eine Dienstbefreiung nicht erteilt wird, warum werden diese abgelehnt und wie viele werden abgelehnt?
Antwort:
Eine entsprechende Abfrage bei den Referaten und Eigenbetrieben hat ergeben, dass in der Vergangenheit bisher noch kein Antrag auf Dienstbefreiung abgelehnt wurde.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.