Elektromobilität 6: Rechtliche Rahmenbedingungen für Ladestationen für E-Fahrzeuge in Wohnungseigentümergemeinschaften schaffen
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Rathaus Umschau 27 / 2023, veröffentlicht am 08.02.2023
Elektromobilität 6: Rechtliche Rahmenbedingungen für Ladestationen für E-Fahrzeuge in Wohnungseigentümergemeinschaften schaffen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Reinhold Babor, Michael Kuffer, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl, Sebastian Schall, Georg Schlagbauer und Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 23.4.2015
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrem o.g. Antrag fordern Sie eine Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Wohneigentümergemeinschaften. Hierzu soll der Oberbürgermeister über den Deutschen Städtetag an den Bundesgesetzgeber herantreten.
Der Antrag wurde zunächst dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung zugewiesen und inzwischen dem Mobilitätsreferat übertragen. Die verspätete Beantwortung bitten wir zu entschuldigen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Im Koalitionsvertrag der 23. Bundesregierung, welche vom 14. März 2018 bis zum 8. Dezember 2021 im Amt war, wurde in den Zeilen 3521 bis 3525 festgehalten:
„Den Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge von Mieterinnen und Mietern sowie Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern werden wir rechtlich erleichtern.“
Mit der Inkraftsetzung des Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WE-MoG) am 1.12.2020 sowie dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) am 18.3.2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits neu strukturiert. Flankiert wurde diese rechtliche Erleichterung durch den Zuschuss 440 „Ladestationen für Elektroautos“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Innerhalb der Landeshauptstadt München sind hierfür nach Auswertung der Förderberichte der KfW insgesamt 4.293 Anträge gestellt worden.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.