Urlaubsbedingte Verzögerung bei der Ausgabe des Schulwegtickets?
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Rathaus Umschau 27 / 2023, veröffentlicht am 08.02.2023
Urlaubsbedingte Verzögerung bei der Ausgabe des Schulwegtickets?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 15.9.2022
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Der Beantwortung Ihrer o.g. Anfrage möchte ich vorausschicken, dass hierbei Bezug genommen wurde auf die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG). Zuständiger Träger für die Kostenfreiheit des Schulwegs und der damit verbundenen Bearbeitung von Anträgen zur Aushändigung von sogenannten 365-Euro-Tickets ist jedoch das Referat Bildung und Sport.
Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) sowie die Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) regeln einen möglichen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Beförderung zum Besuch eines Pflicht- bzw. eines Wahlpflichtunterrichts einer öffentlichen Schule oder einer staatlichen Schule.
Bei der Kostenfreiheit des Schulweges handelt es sich um ein Antragsverfahren. Grundsätzlich ist für jedes neue Schuljahr ein gesonderter Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges durch die Eltern vertretend für ihre Kinder zu stellen. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, wird aber, sofern das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges es zulässt, der Bewilligungszeitraum über mehrere Schuljahre festgesetzt.
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann das Referat für Bildung und Sport Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie viele Personen sind bei der MVG mit der Ausgabe der Schülertickets betraut?
Antwort:
Wie oben ausgeführt, ist das Referat für Bildung und Sport hierfür zuständig. Das Team des Sachgebietes Kostenfreiheit des Schulweges, RBS-GV2, besteht aus einem Sachgebietsleiter, sieben Mitarbeiter*innen in Vollzeit sowie drei Mitarbeiter*innen in Teilzeitbeschäftigung.
Frage 2:
Gibt es für den Fall, dass Personen im Urlaub sind, eine Vertretung, an die sich betroffene Eltern wenden können?
Antwort:
Die Sachbearbeiter*innen haben eine feste Vertretungsregelung für Abwesenheiten. Zur Optimierung der Erreichbarkeit wurde zum Schuljahresbeginn 2022/2023 neben dem referatseigenen Servicetelefon eine eigene Hotline des Sachgebiets unter der Rufnummer 089/233-41623 zur Beantwortung von allgemeinen Fragen eingerichtet.
Frage 3:
Warum besteht zum Schuljahresbeginn für diese Positionen keine Urlaubssperre?
Antwort:
Der Großteil des Antragsvolumens von ca. 25.000 Anträgen pro Jahr wird in den Monaten Juni bis August abgearbeitet. Die angesprochenen Abwesenheiten in diesem Jahr resultierten aus fünf nicht planbaren krankheitsbedingten Personalausfällen. Zur Bearbeitung der Anträge wurden daher kurzfristig zwei Nachwuchskräfte für unterstützende Tätigkeiten für den Zeitraum von zwei Wochen zugeschaltet. Darüber hinaus ist eine Urlaubssperre zum Schuljahresbeginn ausgehend von einer normalen Besetzung grundsätzlich nicht erforderlich. Im Übrigen greifen gegebenenfalls die festgelegten Abwesenheitsvertretungen.
Frage 4:
Wie verfährt die MVG bei der Rückerstattung von Beiträgen, die über dem Preis des Schulwegtickets liegen?
Antwort:
Zu den Zuständigkeiten wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges sieht eine Erstattung der notwendigen Beförderungskosten vor. Die Höhe der notwendigen Beförderungskosten richtet sich nach dem verbundweit gültigen Jahresticket des Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV), dem sogenannten 365-Euro-Ticket. Für jeden vollen Monat werden 36,50 Euro als notwendige und somit erstattungsfähige Beförderungskosten anerkannt. Eltern, deren Kinder nicht rechtzeitig zu Schuljahresbeginn ein sogenanntes 365-Euro-Ticket in den Sekretariaten der Schulen erhalten haben, können dieses bei der MVG erwerben. Nach Vorlage eines Bewilligungsbescheides besteht dort ein Sonderkündigungsrecht und die Eltern erhalten rückwirkend die verauslagten Kosten in oben genannter Höhe pro Monat durch RBS-GV2 erstattet. Sollten im Einzelfall nachweislich abweichende Auskünfte erteilt worden sein, werden die nachgewiesen erhöhten Kosten, wie z.B. fürStreifenkarten, ausnahmsweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch RBS-GV2 übernommen.
Frage 5:
Gibt es Hilfen für Eltern, denen finanzielle Probleme durch die Zahlung höherer Schulwegkosten entstehen?
Antwort:
Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs sieht bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Übernahme der Beförderung bis zur Vollendung der 10. Jahrgangsstufe vor.
Ab der Jahrgangsstufe 11 sieht das Gesetz nur noch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten vor. Das bedeutet, dass der oder die Unterhaltsberechtigte in Vorleistung geht und nach Ende des Schuljahres auf Antrag die ausgelegten Kosten erstattet werden.
Weitere finanzielle Unterstützung neben der oben bezeichneten Erstattung ist vonseiten RBS-GV2 im Rahmen der Schülerbeförderung nicht möglich.