(19.4.2023 – teilweise voraus) Anlässlich der Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung mit dem Titel „Plötzlich ist der Sohn weg“ stellt das Sozialreferat klar, dass auch Kinder mit Beeinträchtigungen einen Anspruch haben, sich an das Jugendamt zu wenden und um Unterstützung zu bitten. Inobhutnahmen gemäß §42 SGB VIII bieten im Rahmen der Jugendhilfe die Möglichkeiten eines akuten Schutzes von Minderjährigen. Wenn sich ein Kind mit der Bitte um Schutz an eine Vertrauensperson wendet, ist es Aufgabe des Stadtjugendamtes, darauf zu reagieren.
Eine auslösende Meldung, zum Beispiel die Äußerungen eines Kindes, aufgrund einer Beeinträchtigung zu relativieren bzw. nicht genauso ernst zu nehmen, entspricht weder dem Wertekodex der UN Kinderrechtskonvention und der UN Behindertenrechtskonvention noch dem des Bürgerlichen Gesetzbuches wie auch dem des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, der für alle Kinder in gleichem Maße gilt.
Dabei ist es unwesentlich, ob die auslösende Meldung durch einen anderen Jugendhilfeträger oder eine Institution, wie etwa die Schule, erfolgt. Jedes Kind, jede*r Jugendliche kann nicht nur über eine Vertrauensperson der eigenen Wahl, sondern auch selbst um Hilfe ansuchen.
Eine Inobhutnahme erfordert immer Clearingprozesse zu psychischen und physischen Faktoren, dabei sind auch die Eltern, die Familie und deren Umfeld sowie das Kind im Blickpunkt. Zunächst jedoch ist der Schutz des Kindes das Wichtigste und erfordert zumeist ein schnelles Eingreifen. Aufgrund der Bitte um Schutz müssen dann die genaueren Umstände und Konstellationen geklärt werden.
Einrichtungen der Jugendhilfe wie auch die Fachkräfte der Bezirkssozialarbeit in den Sozialbürgerhäusern haben entweder selbst die nötigen Qualifikationen oder können diese hinzuziehen. Basis Sozialer Arbeit, insbesondere im Kinderschutz, ist die grundsätzliche Wertschätzung für alle Hilfesuchenden sowie spezifische Kenntnisse, Methodik und Techniken, die ein Interagieren ermöglichen.