Kooperativer Ganztag und Hortbetreuung – Ein Überblick über die Angebote
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Beatrix Burkhardt, Alexandra Gaßmann, Heike Kainz und Jens Luther (CSU-Fraktion) vom 2.2.2021
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 2.2.2021 nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt: „Für Schülerinnen und Schüler in München gibt es verschiedene Betreu- ungsmöglichkeiten der Ganztagsbetreuung. Es ist daher notwendig, einen Überblick über die verschiedenen Angebote des kooperativen Ganztags und der Hortbetreuung zu bekommen. Auch die Frage nach den Öffnungszeiten, den Möglichkeiten der Betreuung in den Schulferien sowie die Höhe der Gebühren sind für viele Eltern entscheidende Kriterien.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Welche unterschiedlichen Angebote beim kooperativen Ganztag und in der Hortbetreuung gibt es in München?
Antwort:
Bei der Kooperativen Ganztagsbildung haben die Eltern die Möglichkeit, sich zwischen zwei Varianten zu entscheiden. In der flexiblen Variante besuchen die Schüler*innen den Unterricht in einer Regelklasse und gehen anschließend in die KoGa-Tageseinrichtung.
In der rhythmisierten Variante besuchen die Schüler*innen den gebundenen Ganztag. Der Unterricht findet von Montag bis Donnerstag bis 16 Uhr und am Freitag bis 12 Uhr statt. Danach besteht jeweils für die Schüler*innen die Möglichkeit, die KoGa-Tageseinrichtung zu besuchen. In beiden Varianten entscheiden die Familien, an welchen Tagen und für wie viele Stunden die Schüler*innen am Nachmittag bleiben. Dies gilt auch für die Ferienbetreuung. In Horten kommen Kinder aus verschiedenen Schulen und verschiedenen Alters zusammen. Das pädagogische Personal der städtischen Horte arbeitet dabei eng mit den Lehrkräften der Grundschulen zusammen, um eine attraktives Lernumfeld zu schaffen. Die Horte haben feste Buchungszeiten.
Frage 2:
In welchem Umfang wird die Betreuung durch die verschiedenen Einrichtungen in den Ferien sichergestellt?
Antwort:
Alle städtischen Betreuungseinrichtungen bieten eine Ferienbetreuung an. In den Tagesheimen ist diese von 8 bis 17.30 Uhr mit Ausnahme einer dreiwöchigen Schließzeit in den Sommerferien. Der Kooperative Ganztag bietet auch in den Ferienzeiten eine Betreuung von 8 bis 18 Uhr. Horte und Häuser für Kinder sind in den Ferien von 8 bis 16 Uhr geöffnet. Das Konzept zur Einrichtung von offenen und gebundenen Ganztagsange-
boten wird vom Freistaat Bayern vorgegeben. Eine Ferienbetreuung ist nicht Bestandteil des Konzeptes des Freistaats Bayern. Das Angebot einer Ferienbetreuung für Kinder in offenen und gebundenen Ganztagsangeboten obliegt daher alleine der Schulleitung. Eltern sollten deshalb den Bedarf für eine Ferienbetreuung der Schulleitung bekannt geben, damit am Schulstandort über ein entsprechendes Angebot beraten werden kann. Selbstverständlich unterstützt die Landeshauptstadt München die Schulen dabei. Zudem werden Betreuungsmaßnahmen in den Ferien für Kinder aus gebundenen Ganztagsklassen von der Landeshauptstadt München bezuschusst.
Mittagsbetreuungen sind selbstorganisierte Angebote für Grundschulkinder zur verlässlichen Nachmittagsbetreuung nach dem Schulunterricht. Sie befinden sich größtenteils im Schulgebäude und nutzen dort die unterschiedlichen Räumlichkeiten. Neben einem warmen Mittagessen und der täglichen Hausaufgabenbetreuung sind die Angebote der Mittagsbetreuungen vorwiegend sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtet. Einige Mittagsbetreuungen bieten Ferienbetreuungen gemäß ihrem individuellen Bedarf und ihren Möglichkeiten an. Von 168 Mittagsbetreuungen bieten insgesamt 64 eine Ferienbetreuung an.
Frage 3:
Welche Öffnungszeiten bieten die verschiedenen Einrichtungen an?
Antwort:
Die Tagesheime/Horte/Häuser für Kinder sind täglich von 11 bis 17.30 Uhr geöffnet, in der Kooperativen Ganztagsbildung können die Schüler*innen bis 18 Uhr betreut werden.
Das gebundene Ganztagsangebot gewährleistet ein Bildungs- und Betreuungsangebot an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche mit einer Unterrichts- und Betreuungszeit von grundsätzlich 8 bis 16 Uhr (Kernzeit). Im begründeten Einzelfall kann die tägliche Unterrichts- undBetreuungszeit in Abstimmung zwischen Schulleitung, Elternbeirat und Schulaufwandsträger bereits ab 15.30 Uhr enden. Bei gebundenen Ganztagsangeboten mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8 Uhr liegt das regelmäßige Ende des gebundenen Ganztagsangebots unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden dann entsprechend vor bzw. nach 16 Uhr.
Die Betreuungszeiten im offenen Ganztag variieren je nach Jahrgangsstufe. In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 gewährleisten die sogenannten Offener Ganztags(OGTS)-Kurzgruppen im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 14 Uhr. Die Betreuungszeit der OGTS-Kurzgruppen kann bereits vor 14 Uhr enden, sofern an mindestens vier Unterrichtstagen in der Woche eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten gewährleistet ist.
Ab der Jahrgangsstufe 5 gewährleistet das offene Ganztagsangebot im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16 Uhr und einem Zeitumfang von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden (Kernzeit), so dass sich täglich insgesamt eine Unterrichts- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden ergibt. Im begründeten Einzelfall kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit in Abstimmung zwischen Schulleitung, Elternbeirat und Schulaufwandsträgerin bereits ab 15.30 Uhr enden. An Schulen mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8 Uhr endet das offene Ganztagsangebot unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit dann entsprechend früher bzw. später.
Die Öffnungszeit für städtische Horte und Häuser für Kinder, mit dem Altersbereich Schulkinder, beträgt in der Schulzeit von Montag bis Freitag 11 bis 17.15 Uhr. Die Öffnungszeiten der Mittagsbetreuungen beginnen im Anschluss an den Unterricht und dauern bis mindestens 14 Uhr und maximal 16.30 Uhr. Von den insgesamt 632 Gruppen gibt es 241 Gruppen die an allen 5 Tagen in der Woche bis mindestens 16 Uhr betreut werden.
Frage 4:
Welche finanziellen Forderungen kommen auf die Eltern zu inkl. Essensgeld?
Antwort:
Hinsichtlich der Gebühren in Einrichtungen der Kooperativen Ganztagsbildung wird grundsätzlich die städtische Kindertageseinrichtungsgebührensatzung angewendet.Für die Betreuung eines Kindes sind Besuchsgebühren zu entrichten, die sich nach der Buchungszeit und dem maßgeblichen Einkommen bemessen (siehe untenstehende Tabelle).
Die Höhe des täglichen Verpflegungsgeldes beträgt 4,45 Euro (monatlich maximal 89 Euro) und entspricht dem Verpflegungsgeld für städtische Hort- und Tagesheimkinder.
Die Ermäßigungsmöglichkeiten der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung gelten auch für Kinder in den Einrichtungen der Kooperativen Ganztagsbildung.
Die reguläre monatliche Gebühr für die Betreuung eines Kindes in städtischen Horten, Tagesheimen und Häusern für Kinder, über 25 Wochenstunden und die Teilnahme am Mittagessen während des ganzen Monats beträgt insgesamt 210 Euro. Je nach Einkommen, geringerer Buchungszeit oder bei Berücksichtigung weiterer Ermäßigungstatbestände kann sich die monatliche Gebühr entsprechend reduzieren. Mittagsbetreuungen sind ausschließlich durch freie Träger organisiert und setzen ihre Gebühren für die Betreuung und die Verpflegung selbst fest.
Im offenen und gebundenen Ganztag ist die Betreuung kostenlos. Die Verpflegungskosten sind von den Eltern zu bezahlen und variieren in den Preisen, je nach Angebot an der jeweiligen Grundschule. In beiden Fällen erhalten die Träger einen freiwilligen Zuschuss der Landeshauptstadt München.
Frage 5:
Welche Kosten entstehen für die Landeshauptstadt München, wenn die Gebühr für den Hortbesuch an die Gebühr für den kooperativen Ganztag angeglichen würde?
Antwort:
Für die Gebühren beider Einrichtungen wird wie bereits oben beschrieben, grundsätzlich die städtische Kindertagesgebührensatzung angewendet, womit die Gebühren in beiden Fällen gleichbehandelt sind.